24.11.07: Entscheidung des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.2007 zur Versteuerung von Pflegegeld
November 24, 2007
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt zur Versteuerung von Pflegegeldern folgende Regelung:
Im Rahmen der Vollzeitpflege (dazu zählen Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Bereitschaftspflege, Wochenpflege sowie Sonderpflege) wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet.
Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.
Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Für Bereitschaftspflegepersonen gilt zusätzlich folgendes: Die Bestandteile der Vergütungen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, die sogenannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig. Werden steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern.
Das vollständige Schreiben steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik „Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.