Archiv für die Kategorie ‘Altersabsicherung’

10.01.08: Änderungen für Familien 2008

Januar 10, 2008

Das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat alle wichtigen rechtlichen und finanziellen Änderungen für Familien ab dem 1. Januar 2008 auf www.familien-wegweiser.de aktuell und übersichtlich aufbereitet.

Neuregelungen gibt es in den Bereichen:

  • Kinderzuschlag
  • Kleinkindbetreuung
  • Unterhaltsvorschuss
  • Unterhaltsrechtsreform
  • BAföG
  • Altersvorsorge
  • Behinderung
  • Arbeitslosenbeiträge
  • Ehrenamt

24.11.07: Entscheidung des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.2007 zur Versteuerung von Pflegegeld

November 24, 2007

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt zur Versteuerung von Pflegegeldern folgende Regelung:
Im Rahmen der Vollzeitpflege (dazu zählen Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Bereitschaftspflege, Wochenpflege sowie Sonderpflege) wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlass­bezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet.

Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbe­zogenen Beihilfen und Zuschüsse sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.

Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätig­keit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Für Bereitschaftspflegepersonen gilt zusätzlich folgendes: Die Bestandteile der Vergütungen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, die sogenannten Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig. Werden steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereit­schaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern.

Das vollständige Schreiben steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik „Steuern - Veröffentlichung zu Steuer­arten - Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

11.10.07: Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Vollzeitpflege

Oktober 11, 2007

Für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) hat der Deutsche Verein (DV) am 26. September 2007 neue Empfehlungen beschlossen.

Die Altersgruppen wurden neu gestaltet und das methodische Verfahren für die Berechnung der Pauschalbeträge geändert. Erstmalig wurden auch Fragen der Unfallversicherung und Alterssicherung aufgegriffen und hierzu sehr konkret Stellung bezogen.

Hingewiesen wird auch auf den Umstand, dass die Anspruchsberechtigten der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII nicht die Pflegepersonen sind und daher dafür Sorge zu tragen ist, dass die Personensorgeberechtigten den Pflegepersonen eine entsprechende Vollmacht erteilen, mit der ihnen Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung der Leistungen des § 39 SGB VIII eingeräumt wird.

Die Empfehlungen richten sich an Behörden und öffentliche Stellen, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind.

vollständiges Dokument (pdf)

02.05.07: Ab 2008 Einkommenssteuerpflicht in der Vollzeitpflege bei jährlich mehr als 24.000 Euro Erziehungsbeitrag

Mai 2, 2007

Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.04.2007 ist eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbsmäßigkeit bei Vollzeitpflegeeltern dann gegeben, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge (Kosten der Erziehung = 209 Euro monatlich pro Pflegekind) pro Pflegehaushalt im Jahr 24.000 Euro übersteigt.
Wird hiernach die Erwerbstätigkeit im Einzelfall festgestellt, unterliegt das gesamte Pflegegeld der Steuerpflicht nach § 18 Abs. 1, Nr.1 EstG.
EstG (abzüglich der im Pflegegeld enthaltenen Erstattungen für die materiellen Aufwendungen je Kind und Monat).
Erstattungen des Jugendamtes für Beiträge zu Unfallversicherung und Altersicherung gehören in diesem Fall ebenso zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Lesen Sie das ausführliche Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen - einschließlich der Besonderheiten bei Tagespflege und Bereitschaftspflege.

Kommentar:
Die Besteuerung des Erziehungsbeitrages wird aufgrund des hohen Freibetrages von 24.000 Euro nur bei wenigen Pflegeverhältnissen zum Tragen kommen, z.B. im Rahmen von Erziehungsstellen.
PFAD FÜR KINDER wird die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung und die praktischen Folgen für Pflegefamilien prüfen und weiter darüber informieren.

05.03.07: Elternzeit auch für Pflege- und Adoptivkinder

März 5, 2007

Seit dem 01.01.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mit diesem Gesetz wird das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst. Im ersten Abschnitt (§§ 1 bis 14) werden die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld geregelt. Der zweite Teil (§§ 15 bis 22) widmet sich der Elternzeit und beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen zu Freistellung, Erholungsurlaub, Teilzeitarbeit und zum Kündigungsschutz.
Das Recht zur unbezahlten Freistellung haben Arbeitnehmer, die

  • ein leibliches Kind
  • ein Pflegekind oder
  • ein zur Adoption aufgenommenes Kind

betreuen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf nicht verlieren wollen.
Für leibliche Kinder gilt dieses Recht auf Freistellung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei nicht leiblichen Kindern ist die maximal dreijährige Elternzeit nur durch die Vollendung des 8. Lebensjahres begrenzt.
Elternzeit kann von Adoptiv- und Pflegeeltern auch für Kinder beantragt werden, die vor 2007 aufgenommen worden sind.
Die Elternzeit kann innerhalb von 2 Jahren beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht der Elternzeit zu widersprechen. Wird die Elternzeit nicht innerhalb dieser 2 Jahre (das wären bei Adoption und Pflege der Beginn des Adoptions- bzw. Pflegeverhältnisses und nicht die Geburt) beantragt, verfällt das Recht auf Elternzeit.
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei erhalten.
Elternzeit kann auch in Form der Elternteilzeit genommen werden. Arbeitgeberseitig ist dafür Voraussetzung, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer hat. Elternteilzeit sind mindestens 15 und maximal 30 Wochenstunden.

(Quelle: Rechtsanwalt Dr. Patrick Bruns, FamRZ 04/2007 (251-254))

24.11.06: Fristablauf für Riester-Zulagen 2004 zum 31.12.06

November 24, 2006

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist Riestersparer in ihrer Pressemeldung vom 14.11.06 darauf hin, dass die Frist für die Riester-Zulagen 2004, für bereits abgeschlossene Verträge, zum 31. Dezember 2006 abläuft.
Anträge sind zu richten an die Anbieter des Riesterprodukts.

Pressemitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund

Stellungnahme des PFAD FÜR KINDER Landesverband Bayern
zur Alterssicherung von Pflegeeltern