Im Mitteilungsblatt 1/2008 des Bayerischen Landesjugendamts empfiehlt die Arbeitsgruppe “Kosten und Zuständigkeiten” den wirtschaftlichen Jugendhilfen der Jugendämter:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation junger Menschen wird der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung dem Grunde nach immer als erforderlich angesehen. Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind daher im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII bei der Heranziehung zum Kostenbeitrag in der Regel einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Formulierung des § 93 Abs. 3 SGB VIII eröffnet hier ausreichend individuellen Spielraum.