Bei Vorliegen sozialpädagogischen Förderbedarfs hat die Jugendhilfe (SGB VIII) Vorrang vor der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dieser von der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen (LAG KJS NRW) veröffentlichte Position, die inzwischen durch einschlägige Kommentare und durch das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt wurde, folgt nun auch das Verwaltungsgericht Trier im Rechtsstreit des Bewohners eines Jugendwohnheimes gegen den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Näheres siehe Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe