Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.04.2007 ist eine widerlegliche Vermutung für eine Erwerbsmäßigkeit bei Vollzeitpflegeeltern dann gegeben, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge (Kosten der Erziehung = 209 Euro monatlich pro Pflegekind) pro Pflegehaushalt im Jahr 24.000 Euro übersteigt.
Wird hiernach die Erwerbstätigkeit im Einzelfall festgestellt, unterliegt das gesamte Pflegegeld der Steuerpflicht nach § 18 Abs. 1, Nr.1 EstG.EstG (abzüglich der im Pflegegeld enthaltenen Erstattungen für die materiellen Aufwendungen je Kind und Monat).
Erstattungen des Jugendamtes für Beiträge zu Unfallversicherung und Altersicherung gehören in diesem Fall ebenso zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Lesen Sie das ausführliche Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen - einschließlich der Besonderheiten bei Tagespflege und Bereitschaftspflege.
Kommentar:
Die Besteuerung des Erziehungsbeitrages wird aufgrund des hohen Freibetrages von 24.000 Euro nur bei wenigen Pflegeverhältnissen zum Tragen kommen, z.B. im Rahmen von Erziehungsstellen.
PFAD FÜR KINDER wird die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung und die praktischen Folgen für Pflegefamilien prüfen und weiter darüber informieren.
August 31, 2007 um 9:19 Uhr vormittags
[...] 15.08.07: Vorerst keine Besteuerung In einer Internet-Meldung vom 12.08.07 meldet die Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP), dass Erziehungsbeiträge von Pflegeeltern behinderter Kinder vorerst steuerfrei bleiben. Zu den Plänen für eine Einkommenssteuerpflicht in der Vollzeitpflege berichteten wir in unserer Meldung vom 02.05.07. [...]