05.03.07: Elternzeit auch für Pflege- und Adoptivkinder

By pfadbv

Seit dem 01.01.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mit diesem Gesetz wird das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst. Im ersten Abschnitt (§§ 1 bis 14) werden die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld geregelt. Der zweite Teil (§§ 15 bis 22) widmet sich der Elternzeit und beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen zu Freistellung, Erholungsurlaub, Teilzeitarbeit und zum Kündigungsschutz.
Das Recht zur unbezahlten Freistellung haben Arbeitnehmer, die

  • ein leibliches Kind
  • ein Pflegekind oder
  • ein zur Adoption aufgenommenes Kind

betreuen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf nicht verlieren wollen.
Für leibliche Kinder gilt dieses Recht auf Freistellung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei nicht leiblichen Kindern ist die maximal dreijährige Elternzeit nur durch die Vollendung des 8. Lebensjahres begrenzt.
Elternzeit kann von Adoptiv- und Pflegeeltern auch für Kinder beantragt werden, die vor 2007 aufgenommen worden sind.
Die Elternzeit kann innerhalb von 2 Jahren beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht der Elternzeit zu widersprechen. Wird die Elternzeit nicht innerhalb dieser 2 Jahre (das wären bei Adoption und Pflege der Beginn des Adoptions- bzw. Pflegeverhältnisses und nicht die Geburt) beantragt, verfällt das Recht auf Elternzeit.
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei erhalten.
Elternzeit kann auch in Form der Elternteilzeit genommen werden. Arbeitgeberseitig ist dafür Voraussetzung, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer hat. Elternteilzeit sind mindestens 15 und maximal 30 Wochenstunden.

(Quelle: Rechtsanwalt Dr. Patrick Bruns, FamRZ 04/2007 (251-254))

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