Archiv für März 2007

16.03.07: Kindernetzwerk bietet Hilfen für Eltern von kranken und behinderten Kindern und Jugendlichen

März 16, 2007

Das bundesweite Netzwerk für kranke und behinderte Kinder und Jugendliche in der Gesellschaft e.V. mit Sitz in Aschaffenburg bietet seit 1993 Eltern von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen, aber auch allen professionellen Helfern weiterführende Hilfen an.
Diese europaweit einmalige Datenbank ist oft der letzte Rettungsanker bei der Suche nach Informationen auch über sehr seltene Erkrankungen und Behinderungen. Hier werden verständliche Informationen, weiterführende Adressen zu Spezialisten und erfahrenen Reha-Einrichtungen, sowie Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder anderen Betroffenen vermittelt.
Außerdem bieten die MitarbeiterInnen des Vereins kompetente Beratung und Begleitung an.

Die Telefonnummern der Kindernetzwerk-Hotline sind:
06021 / 12030 oder 0180 / 5213739.

Der Verein sieht sich auch als politische Plattform, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsorganisationen auf politischer Ebene und zu den Kostenträgern.

www.kindernetzwerk.de

13.03.07: Expertengespräch zum Thema Kinderschutz

März 13, 2007

Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) lädt in Kooperation mit dem Bayerischen Rundfunk zu einem Expertengespräch ein zum Thema:

Strafen, kontrollieren, belohnen –
wie wird Kinderschutz in Deutschland effektiver?

Die Veranstaltung findet am 12.April 2007 in München statt.
Im Mittelpunkt stehen die Ergebnisse der

DJI-Kurzevaluation „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder in Deutschland“.

Die wissenschaftlichen Studien sollen helfen viele Fragen zu dieser aktuellen Thematik zu beantworten. Eingeladen sind alle Interessierten aus Fachpraxis, Wissenschaft, Medien und Politik.

Programm, Anmeldung und Kontakt

13.03.07: Gebührenbefreiung bei Führungszeugnissen in der Kindertages- und Vollzeitpflege

März 13, 2007

Das Bayerische Landesjugendamt weist darauf hin, dass Führungszeugnisse für Pflegepersonen in der Kindertages- und Vollzeitpflege immer gebührenfrei sind:

Meldung im Mitteilungsblatt des BLJA 1/2007

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sicher zu stellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (§72a SGB VIII ).
Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis vorlegen lassen.
Dies gilt auch für andere Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und trifft auch auf Tages- und Vollzeit-Pflegeeltern zu, evtl. sogar auf andere zu ihrem Haushalt gehörende Erwachsene.
Für Bewerber war die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses bisher schon obligatorisch. Nun möchte der Gesetzgeber durch zusätzliche Überprüfungen alle 5 Jahre sicher stellen, dass keinen bereits einschlägig vorbestraften Personen Kinder und Jugendliche anvertraut werden.

08.03.07: Rechtsgutachten zur Klärung der Unfallversicherungspflicht für Vollzeitpflegeeltern

März 8, 2007

Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für April 2007 angekündigt.

Zum Thema Unfallpflichtversicherung von Pflegeeltern in der Berufsgenossenschaft gibt es seit Ende Juni 2006 keine neuen Entscheidungen.
Nach Informationen des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge wird das Gutachten zur Frage der Unfallversicherungspflicht von Pflegeeltern derzeit vom DV ausgewertet. Die entsprechenden Empfehlungen werden voraussichtlich im Aprilheft (04/2207) des Nachrichtendienstes Deutscher Verein (NDV) veröffentlicht.
Nach aktuellen Recherchen deutet sich an, dass es bei der Nichtpflichtversicherung von Pflegeeltern in der Berufsgenossenschaft bleiben wird. Die Tendenz geht in die Richtung, Pflegeeltern eine private Unfallversicherung zu empfehlen. Wir werden weiter darüber berichten.

05.03.07: Elternzeit auch für Pflege- und Adoptivkinder

März 5, 2007

Seit dem 01.01.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Mit diesem Gesetz wird das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst. Im ersten Abschnitt (§§ 1 bis 14) werden die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld geregelt. Der zweite Teil (§§ 15 bis 22) widmet sich der Elternzeit und beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen zu Freistellung, Erholungsurlaub, Teilzeitarbeit und zum Kündigungsschutz.
Das Recht zur unbezahlten Freistellung haben Arbeitnehmer, die

  • ein leibliches Kind
  • ein Pflegekind oder
  • ein zur Adoption aufgenommenes Kind

betreuen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf nicht verlieren wollen.
Für leibliche Kinder gilt dieses Recht auf Freistellung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bei nicht leiblichen Kindern ist die maximal dreijährige Elternzeit nur durch die Vollendung des 8. Lebensjahres begrenzt.
Elternzeit kann von Adoptiv- und Pflegeeltern auch für Kinder beantragt werden, die vor 2007 aufgenommen worden sind.
Die Elternzeit kann innerhalb von 2 Jahren beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht der Elternzeit zu widersprechen. Wird die Elternzeit nicht innerhalb dieser 2 Jahre (das wären bei Adoption und Pflege der Beginn des Adoptions- bzw. Pflegeverhältnisses und nicht die Geburt) beantragt, verfällt das Recht auf Elternzeit.
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei erhalten.
Elternzeit kann auch in Form der Elternteilzeit genommen werden. Arbeitgeberseitig ist dafür Voraussetzung, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer hat. Elternteilzeit sind mindestens 15 und maximal 30 Wochenstunden.

(Quelle: Rechtsanwalt Dr. Patrick Bruns, FamRZ 04/2007 (251-254))