28.11.06: Informationen des BLJA zur Pflegeerlaubnis von Tagespflegepersonen

By pfadbv

Nach § 43 SGB VIII benötigen Tagespflegepersonen, die “Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen” wollen, eine Erlaubnis, die vom Jugendamt erteilt wird.

    Um die Arbeit der Tagespflegefachkräfte in den bayerischen Jugendämtern zu unterstützen, hat das Bayerische Landesjugendamt folgende Arbeitsmaterialien entwickelt (Vorschläge):


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