Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7.7.06 dem Beschluss des Deutschen Bundestags für ein “Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende” zugestimmt.
Vier Monate nach dem 1. SGB II-Änderungsgesetz folgen somit mit dem SGB II - Fortentwicklungsgesetz weitere Korrekturen, unter anderem eine Anrechungsregelung für das Pflegegeld nach dem SGB VIII:
Bei Personen, die für mehr als zwei Kinder Pflegegeld erhalten, wird das Pflegegeld zumindest teilweise als Einkommen berücksichtigt.
Das Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202,- Euro pro Kind und Monat bewertet.
Es soll in § 11 SGB II eine Vorschrift aufgenommen werden, nach der der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen ist:
Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75% als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Die Bestimmungen zur Anrechung des Pflegegeldes (Artikel 1 Nr. 9b) sollen zum 1.1.2007 in Kraft treten.
Kommentar:
Die Nachbesserung des Gesetzes bringt Pflegeeltern mit nicht mehr als zwei Pflegekindern eine Verbesserung. Grundsätzlich sehen wir jedoch die Anrechnung des Erziehungsbeitrags bei Pflegeeltern als nicht gerechtfertigt an. In seinem Kommentar zum SGB VIII beschreibt Dr. Wiesner (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) die gesetzliche Zweckbestimmung des Erziehungsbeitrages ganz klar und folgert, dass die Einnahme nicht zu berücksichtigen ist.
Peter Hoffmann, Fachanwalt für Familienrecht sieht in den Ausführungen Wiesners sehr gute Argumente für den Einspruch gegen entsprechende Bescheide bis hin zur Klage beim Sozialgericht:
Kommentar von RA Hoffmann